Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
- Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der Hundehalterin oder des Hundehalters;
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
- Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.
Beizulegende Unterlagen:
- positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung
- der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht
- die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.
- Bestätigung eines Tierarztes über Größe und Gewicht des Hundes (nicht vor dem 12. Lebensmonat des Hundes, spätestens zwei Monate nach dem 12. Lebensmonat vorzulegen, wenn dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann);
- Bei großen Hunden (mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht) ist eine Bestätigung über die positiv absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung bis spätestens zum 18. Lebensmonat vorzulegen. Bei älteren Hunden (über 12 Lebensmonate) innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung (nicht erforderlich für Hunde über acht Jahren).
Hinweis: Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, muss der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb geführt werden. Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffällig, mit den damit verbundenen Folgewirkungen.
Spezielle Rassen:
Die Bestimmungen für große Hunde gelten auch für Hunde spezielle Rassen und deren Kreuzungen untereinander. Dazu zählen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu. Bei Zweifeln über die Rasse ist ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
Ab dem 1.12.2024 müssen Hunde keine Hundemarke mehr tragen.
Wichtig:
Die Nichteinhaltung der Pflichten nach dem Oö. Hundehaltegesetz und der Hundeabgabeordnung der Stadtgemeinde Rohrbach-Berg wird mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.
Bitte beachten Sie auch die Informationen zu den Themen "Hundechip und Heimtierdatenbank" und Hundeabgabe!
Infos zur Hundehaltung
Mit 1. Dezember 2024 tritt das Oö. Hundehaltegesetz 2024 in Kraft.
Informationen zum neuen oberösterreichischen Hundehaltegesetz
Alltagstauglichkeitsprüfung Infoblatt.pdf herunterladen (0.1 MB)
Sachkundenachweisausschreibung.pdf herunterladen (0.06 MB)
Hunderegister_Anmeldung.pdf herunterladen (0.07 MB)
Hunderegister_Hundeabmeldung.pdf herunterladen (0.1 MB)
STANDORTE DER HUNDEKOTSACKERLSPENDER IN DER STADTGEMEINDE ROHRBACH-BERG
An den folgenden Standorten in der Stadtgemeinde Rohrbach-Berg finden Sie Spender für Hundekotsackerl.
- Wandschaml – Stift Schlägler Siedlung
- Wandschamlweg beim Pumpwerk / Bankerl
- Sexling - Kreuzung Güterweg Gattergassling / Leitnerweg (untere Einfahrt)
- Wiesenweg - Abzweigung zum Befreiungskreuz
- Wiesenweg beim Bahnübergang
- Stifterstraße Kreuzung Mitterweg
- Lerchenweg beim Stallinger Teich
- Lerchenweg Kreuzung Harrauerstraße
- Lerchenweg Kreuzung Keplerstraße
- Grabenstraße Kreuzung Keplerstraße
- Grabenstraße Kreuzung Götzendorfer Steig
- Götzendorfer Steig bei Unterführung B38
- Hanriederstraße Kreuzung Hopfengasse (Hanriederparkplatz)
- Harrauerstraße Kreuzung Kindergartenstraße
- Bahnhofstraße beim "Haus der Familie"
- Bahnhofstraße beim Parkplatz Villa Sinnenreich
- Gerberweg beim Tierarzt
- Pöschlteich 3 Stk, beim Abgang vom Friedhof, Südkurve und beim Eislaufplatz
- Stadtplatz Ecke Pfarrgasse, vor Fa. Feichtinger
- Lanzerstorf nach Fa. Richter links beim gr. Trafo